Aktuelles
Das neue Nachweisgesetz (Stand: 28.06.2022)
Am 01.08.2022 kommt das neue Nachweisgesetz und bringt wesentliche Änderungen mit.
HIer ein Auszung der wesentlichen ÄNderungen:
1. Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des NachweisG werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einer Geldbuße geahndet.
2. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen schriftlich binnen einer bestimmten Frist ausgehändigt werden.
3. Es müssen bestimmte weitere Arbeitsbedingungen zusätzlich zu den bisherigen in die schriftlichen Vertragsbedingungen aufgenommen werden, z.B. die Vergütung von Überstunden, die Fälligkeit des Areitsentgelts, Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung einer KÜndigungsschutzklage, Hinweis auf anwendbare Tarifverträge.
Folglich müssen alle bisher bestehenden Arbeitsverträge bis zum 01.08.2022 geändert und angepasst werden.
Einrichtungsbezogene Impflicht (Stand: 14.03.2022)
Ab dem 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 für bestimmte einrichtungsbezogene Tätigkeiten gem. § 20a IfSG.
Personen, die am 15. März 2022 bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen i. S. d. § 20a Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 IfSG tätig sind oder nach Ablauf des
15. März 2022 in einer solchen Einrichtung/einem solchen Unternehmen neu tätig
werden sollen, müssen der Einrichtungsleitung einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 oder aber ein ärztliches Attest über eine bestehende medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung vorlegen.
Erfolgt dies nicht, muss der Arbeitgeber diese Personen unverzüglich dem Gesundheitsamt melden.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg stellt eine datensichere digitale Meldemöglichkeit zur Übermittlung der personenbezogenen Daten bereit:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/einrichtungsbezogene-impfpflicht/meldeportal/
ERfolgt keine Meldung des Arbeitsgebers, droht ihm ein Bußgeld von bis zu € 2.500,00.
Nach der Meldung erfolgt eine Anhörung der gemeldeten Person seitens des Gesundheitsamtes. Im Anschluss kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Betätigungsverbot erteilen!
Arbeitsunfall im Homeoffice (Stand: 16.12.2021)
ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. Bei diesem Unfall handelt es sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. SGB VII (wegeunfall).
(BSG vom 08.12.2021, B 2 U 4/21 R)